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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. All­ge­meines

 

  1. Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“ genannt) gel­ten für alle dem Videografen erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Videograf diese schriftlich anerkennt.

  2. “Licht­bilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Videograf hergestell­ten Pro­dukte, gle­ich, in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wur­den oder vor­liegen.
     

II. Urhe­ber­recht

 

  1. Dem Videografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

  2. Die vom Videografen hergestell­ten Licht­bilder/Bewegtbilder sind grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes schriftlich vere­in­bart wurde.

  3. Überträgt der Videograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – jew­eils nur das ein­fache Nutzungsrecht über­tra­gen, eine Weit­er­gabe von Nutzungsrechten bedarf der beson­deren Vereinbarung.

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an den Videografen.

  5. Der Auf­tragge­ber hat kein Recht, das Licht­bild/Bewegtbild zu vervielfälti­gen und zu ver­bre­iten, wenn nicht die entsprechen­den Nutzungsrechte über­tra­gen wor­den sind.

  6. Bei der Ver­wen­dung der Licht­bilder/Bewegtbilder in Online– und Print­me­dien (für den pri­vaten Gebrauch) ist der Videograf als Urhe­ber des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt den Videografen zum Schadensersatz.

  7. Die Rohdaten/Originaldateien verbleiben beim Videografen. Eine Her­aus­gabe der Rohdaten/Originaldateien (unbear­beit­ete Bewegtbilder) an den Auf­tragge­ber erfolgt grund­sät­zlich nicht.
     

III. Vergü­tung, Eigentumsvorbehalt

 

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bilder/Bewegtbilder wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben, Nebenkosten wie Reisekosten, Spe­sen, Req­ui­siten, Materialkosten, Stu­diomi­eten etc. sind, sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.

  2. Soweit der Videograf Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich.

  3. Bei Terminvereinbarung/Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der Gesamtsumme fällig. Die (restliche) Vergütung ist spätestens binnen zwei Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

  4. Der Auf­tragge­ber gerät in Verzug, wenn er fäl­lige Rech­nun­gen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gle­ich­w­er­ti­gen Zahlungsauf­forderung begle­icht.

  5. Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preises bleiben die geliefer­ten Licht­bilder und Bewegtbilder Eigen­tum des Videografen.
     

IV. Bearbeitungszeit und Lieferung der Lichtbilder und Videos/Bewegtbilder

 

  1. Der Auftragnehmer (Videograf) verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarten Videoaufnahmen sorgfältig zu bearbeiten und dem Auftraggeber in bestmöglicher Qualität zur Verfügung zu stellen.

  2. Die Lieferung des Hochzeitsfilms erfolgt spätestens 6 Wochen nach dem Veranstaltungstermin, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krankheit, Unfall, schwere Serverprobleme) verlängern die Lieferzeit angemessen. In solchen Fällen wird der Auftraggeber umgehend informiert.

  4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Rohdateien (unbearbeitetes Videomaterial), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

  5. Die Lieferung erfolgt in der Regel digital über eine Online-Galerie, Download-Link oder, sofern vereinbart, auf einem Datenträger (z. B. USB-Stick).

  6. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Helligkeit oder Stil im Vergleich zu Mustern oder früheren Arbeiten stellen keinen Mangel dar, da diese Teil des kreativen Gestaltungsprozesses sind.

  7. Dem Auftraggeber ist der Stil des Videografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Videograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
     

V. Haftung

 

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Videograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts oder Daten haftet der Videograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust der Videoaufnahmen oder des Hochzeitsfilms haftet der Videograf bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

  2. Der Videograf verwahrt die Videoaufnahmen sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Videoaufnahmen 3 Monate nach Beendigung des Auftrags zu vernichten. Wurde vereinbart, alle Videoaufnahmen zu speichern, so geschieht dies für 5 Jahre gegen eine vertraglich geregelte Gebühr.

  3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen erfolgt auf Kosten und Gefahr desAuftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
     

VI. Nutzungsrechte/ Persönlichkeitsrechte

 

  1. Der Videograf räumt dem Auftraggeber an den Hochzeitsfilmen und dem Bildmaterial ausschließlich einfache, nicht-übertragbare Nutzungsrechte für den privaten Gebrauch ein. Jede kommerzielle oder gewerbliche Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an gewerbliche Dritte (z. B. Hochzeitsplaner, Locations, Floristen, Caterer) zu Werbezwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Videografen untersagt.

  2. Für den Videografen ist es wichtig, Hochzeitsfilme von Hochzeiten zu veröffentlichen, damit Brautpaare sich von der Qualität und Kreativität seiner Arbeiten überzeugen können. Bei Einräumung der Veröffentlichungsrechte durch die Auftraggeber, willigen die Auftraggeber ein, dass der Videograf die Videoaufnahmen im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen auf Webseiten vornehmen darf.

  3. Der Videograf darf die Videoaufnahmen auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung dient. Die Auftraggeber verpflichten sich, ihre Gäste rechtzeitig und in geeigneter Form darüber zu informieren, dass der Videograf die Veranstaltung begleitet und die Aufnahmen (im Falle einer erteilten Einwilligung durch das Brautpaar) zu Zwecken der Eigenwerbung des Videografen veröffentlicht werden können. Sollten einzelne Gäste mit einer Aufnahme oder Veröffentlichung nicht einverstanden sein, teilen die Auftraggeber dies dem Videografen vor oder während der Veranstaltung mit. Soweit Dritte (z. B. Gäste) Ansprüche gegen den Videografen wegen der Verletzung von Persönlichkeits- oder Datenschutzrechten geltend machen, die darauf beruhen, dass die Auftraggeber ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind oder bestehende Einwände von Gästen nicht weitergegeben haben, stellen die Auftraggeber den Videografen im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
     

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Videografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibung, Sonderwünsche etc.).

  2. Bei Veranstaltungen, die mehr als 4 Stunden dauern, ist der Videograf sowie etwaige Assistenten zudem angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen.
     

VIII. Leis­tungsstörung, Ausfallhonorar

 

  1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Videograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Videograf, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Videograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Videograf kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Videograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

  2. Liefertermine für Videoaufnahmen/Hochzeitsfilm sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Videografen bestätigt worden sind. Der Videograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  3. Eine Stornierung des vereinbarten Auftrags durch den Auftraggeber ist jederzeit und ausschließlich in schriftlicher Form möglich. Als Stornierungszeitpunkt gilt der Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Videografen.

  4. Im Falle einer Stornierung steht dem Videografen eine pauschalierte Entschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung richtet:
    Bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Hochzeitstermin: 25 % der vereinbarten Gesamtsumme
    Ab 8 Wochen bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Hochzeitstermin: 50 % der vereinbarten Gesamtsumme
    Ab 2 Wochen (14 Tage) vor dem vereinbarten Hochzeitstermin: 70 % der vereinbarten Gesamtsumme

  5. Die vereinbarte pauschalierte Entschädigung berücksichtigt den Aufwand für die Terminreservierung, entgangene anderweitige Buchungsmöglichkeiten sowie die Kosten für bereits erbrachte Vorleistungen (z. B. Abstimmungsgespräche, Planung).

  6. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Videografen ein Schaden in geringerer Höhe oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Videografen bleibt ebenfalls vorbehalten.

  7. Sofern eine geleistete Anzahlung die Höhe der Stornogebühr übersteigt, wird der übersteigende Betrag zurückerstattet. Ist die Anzahlung niedriger als die Stornogebühr, wird die Differenz in Rechnung gestellt.

  8. Wird der Auftrag auf einen anderen Termin verschoben, gelten diese Stornierungsbedingungen nicht, sofern der neue Termin einvernehmlich und schriftlich vereinbart wird. Sollte jedoch der neue Termin nicht zustande kommen, gelten die Stornobedingungen ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Stornierung.
     

IX. Daten­schutz

 

Zum Geschäftsverkehr erforder­liche per­so­n­en­be­zo­gene Daten des Auftraggebers kön­nen gespe­ichert wer­den. Der Videograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewor­dene Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behandeln.
 

X. Schlussbestimmungen

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat (oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt), wird der Sitz des Videografen als Gerichtsstand vereinbart.
     

XI. Sal­va­torische Klausel

 

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam. Die unwirk­same Bedin­gung wird durch die geset­zliche Regelung ersetzt.

 

Die AGB gelten ab dem 02.07.2026

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